RECHTSANWALT - hauseigene Parkplätze vorhanden - Tel.: 089 / 489 966 58, Fax.: 089 / 489 966 59 rarichter@mchn.de (Termine auch kurzfristig) Anwalt für Arbeitsrecht |
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Arbeitsrecht |
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Meine Beratung im Arbeitsrecht richtet sich sowohl an Arbeitgeber wie auch an Arbeitnehmer. Arbeitsrecht bietet eine Vielzahl von rechtlichen Problemen, welche nicht nur dann auftreten können, wenn der Arbeitsvertrag z.B. durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. Bereits bei dem Abschluß bzw Inhalt vom Arbeitsvertrag selbst gibt es gesetzliche Vorschriften zu beachten, damit einem später nicht erhebliche Nachteile, z.B. wegen einer nicht eingehaltenen Vorschrift bei der Befristung des Vertrages, entstehen. Bei einer bevorstehenden Beendigung durch ordentliche Kündigung oder fristlose (außerordentliche) Kündigung sind Formvorschriften und bestimmte Fristen durch den Arbeitgeber einzuhalten. Aber auch von dem Arbeitnehmer kann die Beachtung einer Frist gefordert sein, insbesondere bei einer Klage zum Arbeitsgericht wegen einer Kündigungsschutzklage (unwirksame Kündigung oder Änderungskündigung) auf unveränderte Fortsetzung vom Arbeitsverhältnis oder Zahlung einer Abfindung. Neben den gesetzlichen Fristen können sich weitere z.B. aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben, welche z.B. auch noch für andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (insbesondere für Lohn bzw. Gehalt) gelten können. Unabhängig davon, wie ein Arbeitsvertrag beendet wird (einvernehmlich oder durch ordentliche Kündigung oder fristlose Kündigung) können Sperrzeiten für den Bezug von Arbeitslosengeld entstehen.
Lassen Sie sich als Arbeitgeber von einem Rechtsanwalt schon beim Abschluß des Vertrages oder einer Kündigungserklärung beraten, um Fehler zu vermeiden, die Sie sonst viel Zeit, Geld und Nerven kosten können.Als Arbeitnehmer wird Ihnen geholfen, den Vorsprung des Arbeitgebers im Wissen und Verhandlungsgeschick adäquat auszugleichen. Unabhängig davon, ob Sie mich als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer beauftragen, werde ich Ihr Anliegen als Anwalt mit gebotener Distanz sachlich, kompetent und mit einer gesunden Portion Beharrlichkeit zielführend in Ihrem Interesse vertreten. Setzen Sie auf jemanden, der sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vertritt und durch das damit erworbene Wissen die Interessenlage der Gegenseite schnell einschätzen und dieses für Ihr Ziel ausnützen kann. |
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Rechtsanwalt Thomas Richter
Zeppelinstraße 73, 81669 München (Haidhausen) Tel.: 089 / 489 966 58, Fax.: 089 / 489 966 59 rarichter@mchn.de (Termine auch kurzfristig) |
weiteres Beratungsspektrum |
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Selbstverständlich werden auch andere Rechtsangelegenheiten als aus dem Arbeitsrecht bearbeitet. Insbesondere Unfallsachen bzw. Unfallregulierung , Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), allgemeines Zivilrecht (z.B. Kündigung, Anfechtung, Rücktritt, Widerruf), vertragsrechtliche Fragen (Vertragsrecht) und Fragen des Bürgschaftrechts, Forderungseinzug und Zwangsvollstreckung. Im Zweifel fragen Sie einfach nach! |
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Personalien |
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aktuelle Meldungen |
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Erfüllung des Urlaubsanspruchs – unwiderrufliche Befreiung von der Arbeitspflicht Der Arbeitgeber erfüllt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG durch Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Der einmal erteilte Urlaub ist für den Arbeitgeber unwiderruflich. Die Unwiderruflichkeit ist Rechtsfolge der Urlaubserteilung. Hierauf muss der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung nicht gesondert hinweisen. Behält er sich allerdings den Widerruf des erteilten Urlaubs vor, so hat er keine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausreichende Befreiungserklärung abgegeben. Die Beklagte stellte den Kläger mit Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2002 "unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2002 von der Arbeitsleistung frei". Der Kläger verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung des Urlaubs. Der Urlaub sei deswegen nicht während der Kündigungsfrist erfüllt worden, weil die Beklagte ihn im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit habe.
Bundesarbeitsgericht, Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Quelle : (Pressemitteilung Nr. 17/06 des Bundesarbeitsgerichts) Außerordentliche Kündigung nach Skiurlaub während einer Arbeitsunfähigkeit Ein Arbeitnehmer, der als ärztlicher Gutachter
für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei einem
Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beschäftigt ist
und während seiner eigenen längeren
Arbeitsunfähigkeit wegen einer Meningoenzephalitis trotz
erkannter Krankheitssymptome im Hochgebirge Ski läuft,
verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten in so erheblicher Weise,
dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund
nach § 626 BGB fristlos beenden kann. Quelle : (Pressemitteilung Nr. 16/06 des Bundesarbeitsgerichts) Wer trägt die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung? Ist im Arbeitsvertrag
eine Bruttovergütung vereinbart, hat der Arbeitnehmer die
anfallende Lohnsteuer im Verhältnis zum Arbeitgeber zu tragen.
Der Arbeitgeber kann die abzuführende Lohnsteuer von dem
vereinbarten Lohn abziehen. Das gilt auch bei einer
geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der
pauschalierten Lohnsteuer. Nur bei einer Nettolohnabrede, die
hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, hat der Arbeitgeber die
Lohnsteuer selbst zu tragen. Quelle : (Pressemitteilung Nr. 6/06 des Bundesarbeitsgerichts) Änderungskündigung zur Entgeltsenkung; Arbeitnehmerüberlassung Eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung ist nicht allein deshalb sozial gerechtfertigt, weil eine neue gesetzliche Regelung die Möglichkeit vorsieht, durch Parteivereinbarung einen geringeren (tariflichen) Lohn festzulegen, als er dem Arbeitnehmer bisher gesetzlich oder vertraglich zustand. Nach § 9 Nr. 2 AÜG in der zur Zeit der Kündigung geltenden Fassung sind Vereinbarungen unwirksam, die für den Leiharbeitnehmer ein geringeres Entgelt vorsehen, als es vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers gezahlt wird (equal-pay-Gebot). Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Lehnt der betroffene Arbeitnehmer es ab, im Gegensatz zu der bisherigen Vertragsgestaltung die Anwendung eines Tarifvertrages zu vereinbaren, der eine geringere als die im Entleiherbetrieb maßgebliche Vergütung vorsieht, so rechtfertigt dies allein noch nicht nach § 2, § 1 Abs. 2 KSchG eine Änderungskündigung. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung zur Entgeltsenkung, die nachhaltig in das arbeitsvertragliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eingreift, setzt ein dringendes betriebliches Erfordernis voraus, das einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegensteht. Das bloße Bestreben des Arbeitgebers, der mit anderen Arbeitnehmern entsprechende Vereinbarungen getroffen hat, zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen im Betrieb reicht hierfür nicht aus. Die Beklagte betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Die Klägerin war bei ihr seit dem 1. September 2002 befristet bis 31. August 2004 als Leiharbeitnehmerin beschäftigt. Sie wurde als Dozentin bei der G-GmbH eingesetzt. Diese bezahlt die bei ihr tätigen Arbeitnehmer nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Evangelische Kirche im Rheinland geltenden Fassung (BAT-KF). Mit der Klägerin war zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 2.660,00 Euro vereinbart. Eine Vergütung nach dem BAT-KF hätte nach Berechnung der Klägerin etwa 400,00 Euro höher gelegen. Durch Änderungskündigung vom 21. Januar 2004 bot die Beklagte der nicht tarifgebundenen Klägerin eine Änderung der Arbeitsbedingungen an. Danach sollten in Zukunft die Tarifverträge des Interessenverbandes deutscher Zeitarbeitsunternehmen anwendbar sein, was zu einer Verringerung der Vergütung der Klägerin auf 2.297,39 Euro geführt hätte. Diesen Verlust gegenüber der vereinbarten Vergütung von 2.660,00 Euro wollte die Beklagte durch eine verrechenbare Besitzstandszulage ausgleichen. Die Klägerin hat geltend gemacht, das Änderungsangebot führe trotz der Besitzstandszulage zu einer erheblichen Kürzung ihres gesetzlichen Entgeltanspruchs entsprechend dem BAT-KF. Diese sei sozial nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe ein wirtschaftliches Interesse, die Tarifverträge in alle Arbeitsverträge zu übernehmen und damit die Arbeitsbedingungen im Betrieb einheitlich zu gestalten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht ist dem Landesarbeitsgericht in der Begründung gefolgt, die Beklagte habe kein hinreichend dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen der Klägerin dargelegt.
BAG, Urteil vom
12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - Vorinstanz: LAG
Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2005
- 8 Sa 1756/04 - Quelle : (Pressemitteilung
Nr. 2/06 des Bundesarbeitsgerichts)
Kein gesetzlicher
Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit Arbeitnehmer, die an Sonn- und
Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen
Zuschlag zur Arbeitsvergütung. Ein solcher Anspruch folgt
nicht aus § 11 Abs. 2 ArbZG. Soweit dort
auch auf § 6 Abs. 5 ArbZG verwiesen wird,
handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Das hat zur Folge, dass
ein Arbeitnehmer einen Zuschlag verlangen kann, wenn er an Sonn- oder
Feiertagen Nachtarbeit leistet. Für die an Sonn- oder
Feiertagen geleistete Arbeit ist gem. § 11
Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren. Der Kläger war als
Tankwart an einer Autobahntankstelle im Schichtdienst
beschäftigt. Er leistete dabei auch Sonn- und Feiertagsarbeit.
Seine auf die Bezahlung gesetzlicher Sonn- und
Feiertagszuschläge gerichtete Klage war in allen Instanzen
erfolglos. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom
11. Januar 2006 - 5 AZR 97/05 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Oktober 2004 - 3 Sa 749/03 - Quelle : (Pressemitteilung Nr. 1/06 des Bundesarbeitsgerichts) Änderung der Besteuerung von Abfindungen per 01.01.2006 Das steuerliche Sofortprogramm zur Stabilisierung der
öffentlichen Haushalte beinhaltet unter anderem folgende
Maßnahme:
Quelle : (eigene Recherche)
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Stand: 06.04.2008